Leiter der Führerscheinbehörde Berlin zu Gast beim AK Verkehr
8. Feb 2010 | von Stefan Heinrichs | Kategorie: VerkehrsrechtDer nächste Sitzungstermin des Arbeitskreises Verkehrs- und Versicherungsrecht findet am Donnerstag, den 11. Februar 2010, um 18.00 Uhr statt.
Bitte beachten Sie den für diesen Termin geänderten Veranstaltungsort: Der Steuerberaterverband stellt uns seine Räumlichkeiten in der Littenstraße 10, 10179 Berlin, zur Verfügung.
Es referiert Herr Thomas Mach, Leiter der Führerscheinbehörde Berlin, zu den nachstehend benannten Themen. Selbstverständlich wird er auch Fragen zu weiteren Themenbereichen beantworten können. Über Ihre Teilnahme würden wir uns freuen.
Themenvorschlag I:
Vor und während des nunmehr seit 6 Monaten für alle MPU-Stellen geltenden Verbots, Einzel-Beratungen durchführen zu dürfen, gingen und gehen weiterhin fast alle Verkehrspsychologen (Verkehrstherapeuten wie MPU-Gutachter/ Träger der BfFs) davon aus, dass dies zu äußerst negativen Folgen für die Betroffenen führt. Dies insbesondere, da sich die Kriterien, die zu erfüllen sind, um die MPU zu bestehen, ebenfalls seit dem 1. Juli 2009 (freilich wird bis jetzt noch meist eine Übergangsfrist gewährt) in einem erheblichen Maße verändert worden sind.
Wie kann diesem Wegfall an Beratung mit den genannten extremen Folgen begegnet werden?
Wie kann die LABO informieren? Auf wen oder was verweist sie nun weiter, seitdem die MPU-Stellen diese Beratungen nicht mehr durchführen darf?
Inwieweit sind die RAe bereits im genügenden Maße weitergebildet worden, um ihre Beratung so zu verändern und zu verbessern, dass der Ausfall der Beratung durch die MPU-Stellen aufgefangen werden kann?
Inwiefern kennen sie die entscheidenden Änderungen im Verwaltungsrecht (die ja immer schon mind. 6 bis 12 Monate zuvor im Strafrecht berücksichtigt werden müssen)? Kennen sie die 2. Auflage der (MPU-) Beurteilungs-Kriterien?
Ist Strafverteidigern und Verkehrsrechtsanwälten allein z.B. die schlichte Änderung bekannt, dass Leberwerte nicht mehr als Abstinenz-Nachweis vorgelegt werden können und dass stattdessen ein Urin-Screening-Kontroll-Programm über idR 1 Jahr (!), mind. aber über 6 Monate, am besten direkt ab der Tat später bei der MPU vorgelegt werden muss?
Und wissen die RAe, dass aufgrund der 2. Auflage der BUK nach Ende eines Kurses (der in der Vgh zumindest idR genauso lange wie der Abstinenznachweis dauerte: also 6-12 Mon.) der Betroffene noch einmal WEITERE SECHS MONATE abzuwarten hatte, bis er erfolgreich zur MPU gehen kann, falls er nicht schon VOR Kurs-Beginn (insbes. durch den RA motiviert!) sich für Abstinenz entschieden hat?
(Dies gilt jedoch alles nicht im Falle, dass MPU-Stellen das Kontr. Tr. akzeptieren könnten. Dies kann aber nun leider nie mehr durch eine Einzel-Beratung, die früher zB. sogar ja 6 bis 12 Monate vorher stattfinden konnte, in Erfahrung gebracht werden.)
Themenvorschlag II:
Wie kann ein RA schon im Strafrecht dem Mandanten helfen, die Kriterien des Verwaltungsrecht zu erfüllen (wofür ja schon auch 1 Jahr Vorlauf nötig sein kann), u.a. so, dass sein Mandant ein Eignungs-Gutachten (einer für das Verwaltungsrecht akkreditierten MPU-Stelle) z.B. 6 Monate nach der Tat dem AG oder LG vorlegen können wird?
Wie ist dazu die Haltung der Behörde? (Dies für den leider in Berlin noch vorkommenden Fall, dass der Richter doch noch eine Mindestsperre von 3 Monaten ausspricht, obwohl ihm ein positives (MPU-) Gutachten vorlag!)
Themenvorschlag III:
Wie kann zwischen Betroffene, ihren RAen, der Behörde und den MPU-Stellen eine Lösung erzielt werden für die folgenden Fälle:
FE-Inhabern (THC oder Fahrrad oder eine 2. minderschwere Auffälligkeit kam gerade frisch zu einer älteren Tat dazu), die von der Behörde eine MPU-Anordnung mit einer gewährten Frist von nur 2 Monaten erhalten, obwohl MPU-Stellen medizin. Nachweise idR von mind. 6 Mon. verlangen.
Themenvorschläge IV:
1.) Bei einem Alk-Delikt zwischen 1,1 und 1,59 Promille – wann bzw. bei wieviel zusätzlichen Verkehrsdelikten wird eine MPU angeordnet? Wird bei den Verkehrsdelikten Unterscheidung gemacht zwischen “leichten” und “schweren” Delikten analog der Probezeit für Fahranfänger?
2.) Bei einem Alk-Delikt (Entzug) u n t e r 1,1 Promille – wann bzw. bei wieviel zusätzlichen Verkehrsdelikten wird eine MPU angeordnet? Wird bei den Verkehrsdelikten Unterscheidung gemacht zwischen “leichten” und “schweren” Delikten analog der Probezeit für Fahranfänger?
3.) Wie ist die derzeitige Regelung der MPU-Anordnung bei wiederholten (punktefreien) Ordnungswidrigkeiten bis 35 Euro innerhalb von 2 Jahren? Bei wievielen Ordnungswidrigkeiten ist die Bußgeldstelle angehalten, den Verkehrsteilnehmer bei der Führerscheinstelle zu melden? Gibt es für alle Betroffene erstmal grundsätzlich eine Verwarnung mit der Ankündigung einer MPU? Oder nach welchen Kriterien wird unterschieden, wer zuerst eine Verwarnung bekommt, oder wer ohne Verwarnung sofort eine MPU-Anordnung bekommt?
4.) Wenn sich bei jemanden, der schon einen Neuantrag gestellt und eine Anwort von LABO mit Aufforderung zur MPU bekommen hat, herausstellt, dass er noch ein 6-12 monatiges ETG- oder Drogenscreening benötigt, ist dann auch eine entsprechende Fristverlängerung möglich bzw. wird diese auch ohne Probleme gewährt?
5.) Da FE-Inhaber, die wegen einer Drogenauffälligkeit oder Fahren eines Fahrrades unter Alkohol nur eine Chance bei einer MPU haben, wenn mindestens ein Veränderungszeitraum von 6 Monaten zwischen Delikt und MPU liegt, wäre es möglich, grundsätzlich die Frist zur Beibringung einer MPU auf einen Zeitpunkt 7-8 Monate nach dem Alk- oder Drogendelikt zu legen?
6.) Wenn dies nicht grundsätzlich möglich sein sollte, unter welchen Bedingungen – wie z.B. ein Involviertsein in einer anerkannten verkehrspsychologischen Maßnahme – wäre es denn denkbar solche Fristen einzuräumen? Denn die Gefahr im Verzug ist ja bei jemanden, der freiwillig an einer solchen anerkannten verkehrspsychologischen Veränderungsmaßnahme teilnimmt, nachweislich gering.
