Presseinformation: Wenn auf den Anpfiff die Abmahnung folgt

15. Jun 2010 | von Stefan Heinrichs | Kategorie: Allgemein

Wie Arbeitnehmer bei der Fußball-WM ohne Folgen mitfiebern können
„Einen Anspruch die Spiele zu sehen, gibt es nicht“

Berlin, den 3. Juni Die Fußball-WM als sportliches und mediales Event wirft ihre Schatten voraus. Damit das Fußballfest kein arbeitsgerichtliches Großereignis nach sich zieht, müssen Arbeitnehmer einiges beachten. „Grundsätzlich ist Arbeitszeit „Arbeits-Zeit“ und nicht Fernseh-, Radio-, Diskussions- oder sonstige fußballbezogene Zeit“, sagt die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Claudia Frank. Sie rät, in jedem Fall mit dem Arbeitgeber darüber zu sprechen und evtl. mit ihm konkret zu vereinbaren, ob überhaupt und wenn ja, welche Fußballübertragung am Arbeitsplatz verfolgt werden darf. Jedoch: „Ein Anspruch seitens des Arbeitnehmers besteht nicht“, sagt das Vorstandsmitglied des Berliner Anwaltsvereins (BAV).

Ein Radio am Arbeitsplatz, das den Arbeitsablauf nicht stört, ist, soweit der Arbeitgeber damit einverstanden ist, kein Problem. Schwierig wird es, wenn das Radio bei einer Fußballübertragung genutzt werden soll, erklärt Rechtsanwältin Frank. „In diesem Fall kann von einer „Hintergrundberieselung“ o. ä. nicht mehr die Rede sein. Auch darüber sollte jeder mit dem Arbeitgeber sprechen, zumal, wenn andere Arbeitnehmer keine Fußballübertragung hören möchten und sich am Arbeitsplatz gestört fühlen.“

Wer ein TV-Gerät am Arbeitsplatz aufstellt, bei dem kann grundsätzlich nicht mehr von einer sinnvollen Arbeitsausübung ausgegangen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich zunächst zusammensetzen und prüfen, ob die Arbeit – zumindest für einige Bereiche – während einer Spielübertragung unterbrochen werden kann. Gegebenenfalls könnte auch eine Art „Notdienst“ eingesetzt werden. „Kommt es nicht zu einer Einigung, besteht grundsätzlich Arbeitspflicht“, stellt die Arbeitsrechtlerin des BAV klar.

Dasselbe gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer ein Spiel im Internet verfolgt. Wer eine Krankheit vortäuscht oder trotz Krankschreibung beim Public-Viewing gesichtet wird, dem droht sogar die fristlose Kündigung. Zu beachten ist auch, dass derjenige, der sich am Abend aus Frust oder Freude über einen Spielausgang so sinnlos betrinkt, dass er am nächsten Tag nicht mehr arbeitsfähig ist, vom Arbeitgeber keinen Lohn für diese Arbeitsunfähigkeit verlangen kann.

Der Berliner Anwaltsverein ist mit 4.000 Mitgliedern der zweitgrößte örtliche Verein im Deutschen Anwaltverein. Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg ist Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins und Vize-Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

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