Aktuelle Rechtsprechung zum Kostenrecht

1. Jun 2010 | von Maximilian Gutmacher | Kategorie: Projekte und Veranstaltungen

Richter- und Anwaltschaft im Dialog

 Am 20. Mai 2010 lud der Berliner Anwaltsverein im Rahmen seiner Veranstaltungsreihe „Richter und Anwaltschaft im Dialog“ wieder zur Fortbildung ein und durfte etwa 40 Teilnehmer begrüßen, unter ihnen auch zahlreiche Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Berlin. Als Referenten zur aktuellen Rechtsprechung zum RVG, den Gerichtskosten und der Prozesskostenhilfe konnte der VRiLG Heinz Hansens, Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin, gewonnen werden. Die von ihm geleitete 82. Zivilkammer bearbeitet als Kostenkammer ausschließlich gebührenrechtliche Ansprüche wie Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Festsetzungen der außergerichtlichen Kosten und der Anwaltsvergütung bei Prozesskostenhilfe. So wurde die Rechtsprechung zum Gebührenrecht anhand neuer Entscheidungen besprochen und ein umfangreiches Skript ausgehändigt, wobei den inhaltlichen Schwerpunkt des Abends die gesetzlichen Neuregelungen der §§ 15a, 55 Abs. 5 Satz 2 und 3 RVG bildeten.

Gesetzgeber klärt den Begriff der Anrechnung

Mit dem neuen § 15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist am 5. August 2009 eine für Rechtsanwälte und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts in Kraft getreten. Hiermit beseitigte der Gesetzgeber die Probleme, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind. In mehreren vielbeachteten Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden ist. Damit stand der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, als wenn er ihn sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hätte. Das Vergütungsrecht behinderte daher die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte.

Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Es ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann.

Angesichts des regen Zuspruchs bleibt zu hoffen, dass diese gemeinsame Veranstaltungsreihe auch weiterhin ihre Fortführung findet.

Maximilian Gutmacher
Rechtsanwalt

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